Begriffsbedeutung
Ordnungsregel, aufgrund deren etwas ist oder geschieht (Naturgesetz) od. die vorschreibt, dass oder wie etwas sein od. geschehen soll (Staatsgesetz), Verordnung; Rechtsvorschrift (Strafgesetz); Verfassung, Satzung (Grundgesetz); Regel, Richtschnur, Grundsatz, etc.
I. Einführung
Gesetz (Recht), allgemein eine Regel, Vorschrift, Richtlinie oder Norm, nach der man handeln muss oder handelt. Im Recht unterscheidet man zwischen dem formellen und materiellen Gesetzesbegriff.
II. Gesetz im formellen Sinne
Gesetz im formellen Sinne ist jeder Beschluss der zuständigen Gesetz- gebungsorgane, der im verfassungsmäßig vorgesehenen förmlichen Gesetzgebungsverfahren ergeht. Die Gesetzgebung steht in einem demokratischen Rechtsstaat nach dem Prinzip der Gewaltenteilung ausschließlich der legislativen Gewalt, also dem Parlament, zu. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Gesetzgebung prinzipiell den Länderparlamenten zugewiesen, soweit das Grundgesetz nicht explizit den Bund für zuständig erklärt. Die meisten und bedeutendsten Sachgebiete fallen jedoch als ausschließliche, konkurrierende oder Rahmengesetzgebung in den Aufgabenbereich des Bundestages (GG Art. 70 ff.).", "Im förmlichen Gesetzgebungsverfahren werden Gesetzesvorlagen beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht. Vom Bundestag beschlossene Gesetze werden dem Bundesrat vorgelegt. Verweigert der Bundesrat die erforderliche Zustimmung (Zustimmungsgesetze), wird ein gemeinsamer Ausschuss der beiden Organe einberufen, über dessen Vorschläge oder Änderungen der Bundestag in einer erneuten Lesung beschließen muss. Bedarf ein Gesetz nicht der Zustimmung durch den Bundesrat, kann dieser seinen Einspruch einlegen (Einspruchsgesetze), welcher vom Bundestag nur mit der entsprechenden Stimmenmehrheit zurückgewiesen werden kann (GG Art. 76 ff.). Das nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetz muss vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden (Ausfertigung und Verkündung).
III. Gesetz im materiellen Sinne
Im materiellen Sinne ist jede Rechtsnorm, d. h. jede hoheitliche Anordnung, die für eine unbestimmte Vielzahl von Personen allgemein verbindliche Regelungen enthält, ein Gesetz. Dazu gehören nicht nur die vom Parlament im förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassenen Gesetze, sondern auch auf anderem Wege zustande gekommene Rechtsnormen.
Rechtsverordnungen sind Rechtsnormen, die von Organen der vollziehenden Gewalt (Verwaltungsbehörden, Ministerien) gesetzt werden. Sie dürfen grundsätzlich nur zur inhaltlich vorgegebenen Durchführung bzw. Ergänzung bereits bestehender formeller Gesetze erlassen werden und müssen durch höherrangiges Gesetz ermächtigt sein.", "Satzungen (Statute) werden von Körperschaften wie Gemeinden, Kreisen oder auch Universitäten im Rahmen des ihnen zugestandenen Selbstverwaltungsrechts erlassen und dienen zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten.
Als Gesetze im materiellen Sinne gelten auch die von den Organen der Europäischen Union erlassenen, unmittelbar für den Bürger geltenden Rechtssätze, ebenso wie das Gewohnheitsrecht, d. h. Regeln (z. B. Handelsbräuche), die sich in langjähriger Übung herausgebildet haben. Quelle:Gesetz (Recht), Microsoft® Encarta® Online-Enzyklopädie 2002 http://encarta.msn.de © 1997-2001 Microsoft Corporation. Alle Rechte vorbehalten.
Rechtsverodnungen:
Die Bundesregierung, ein/e Bundesminister/in oder die Landesregierungen können per Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. In dem Gesetz müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung. Für Rechtsverordnungen aufgrund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrag des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Der Bundestag ist nur in Ausnahmefällen mit der Beratung von Verordnungen befasst. So kann er nach dem Außenwirtschaftsgesetz innerhalb von vier Monaten nach Verkündung auf Aufhebung einer Verordnung dringen.
Quelle: Deutscher Bundestag


